Satzung des Vereins „Godly Play deutsch e.V.“
Satzung (2004, mit Änderungen Beschluss MV 10.3.2018)
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Godly Play deutsch e.V.“ Er ist im Vereinsregister Leipzig registriert (VR 4090).
(2) Sitz des Vereins ist Leipzig.
(3) Der Verein kann Mitglied in fachlich geeigneten Vereinen und Verbänden werden.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung in ökumenischem Geist in den deutschsprachigen Ländern und Regionen Europas. Der Satzungszweck wird dadurch erreicht, dass der Verein
(1) Fortbildungen für ehren- und hauptamtlich gemeindepädagogisch Tätige, Erzieher*innen, Erwachsenenbildner*innen sowie für Religionslehrer*innen nach dem religionspädagogischen Konzept „Godly Play/GOTT IM SPIEL“ durchführt
(2) Konferenzen zur wissenschaftlichen Diskussion dieses Konzeptes durchführt und
(3) die Qualität deutschsprachiger fachlicher Texte und der im deutschsprachigen Bereich verwendeten Fachmaterialien sichert.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können werden:
a) natürliche Personen, die
aa) in einem für Godly Play/GOTT IM SPIEL relevanten Zusammenhang lehren oder forschen
ab) in Kirchgemeinde oder Schule mit Godly Play/GOTT IM SPIEL befasst sind
ac) im Bereich von Kirchen, Einrichtungen und Instituten mit Godly Play/GOTT IM SPIEL befasst sind,
b) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die im Zusammenhang von Godly Play/GOTT IM SPIEL tätig sind.
(2) Die Vereinsmitgliedschaft kommt durch Einreichen eines schriftlichen Aufnahmeantrages beim Vorstand zustande. Die Annahme wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, wirksam zum Geschäftsjahresende,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Innerhalb von einem Monat nach Zugang der Mitteilung ist eine schriftliche Berufung beim Vorstand möglich. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Auf Vorschlag aus der Mitgliederversammlung kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer*nnen von Godly Play/GOTT IM SPIEL als Ehrenmitglieder aufnehmen.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der geschäftsführende Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der/m Vorsitzenden und 3 weiteren Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Bei Geschäften über 500.- € ist ein Vorstandsbeschluss notwendig.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(3) Der Vorstand kann sich Beisitzer*innen mit beratender Stimme berufen. Über deren Höchstzahl entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
§ 8 Vollmacht
Der Vorstand wird bevollmächtigt, alle Erklärungen abzugeben und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Beseitigung von Eintragungshindernissen erforderlich sind. Dies beinhaltet auch die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung und gilt auch für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit.
§ 9 Der/die Kassenwart*in
(1) Der/die Kassenwart*in verwaltet im Auftrag des Vorstandes die Finanzen des Vereins.
(2) Der/die Kassenwart*in wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich an den Vorstandssitzungen beteiligt.
(3) Der/die Kassenwart*n wird jeweils für die Amtsperiode des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre von dem/der Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Über Anträge zur Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit vor Feststellung der Tagesordnung.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands und des/der Kassenwart*in
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung.
c) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des/der Kassenwart*in nach Vorlage des Kassenprüfungsberichtes,
d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
g) Planung und Entscheidung über dem Vereinszweck entsprechende Vorhaben und Initiativen, bzw. Bestätigung der Entscheidungen des Vorstands.
h) Bestellung von zwei Rechnungsprüfer*innen
(3) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern satzungsgemäß eingeladen wurde.
(4) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im ersten Quartal eines Kalenderjahres im voraus fällig.
(2) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirche in Deutschland, die es durch ihre Bildungsabteilung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Verwendung soll zur Förderung ökumenischer Projekte dienen.